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Bestehende Satzung
Beschlussvorlage Satzungsneufassung 2025
ALLGEMEINES
ALLGEMEIN
§ 1 Name und Sitz
Der Verein führt den Namen: Sektion Solingen des Deutschen Alpenvereins (DAV) e.V. und hat seinen Sitz in Solingen.
Er ist in das Vereinsregister des Amtsgerichtes Wuppertal eingetragen.
§ 1 Name und Sitz
Der Verein führt den Namen: Sektion Solingen des Deutschen Alpenvereins (DAV) e.V. und hat seinen Sitz in Solingen.
Er ist in das Vereinsregister des Amtsgerichtes Wuppertal eingetragen.
§ 2 Vereinszweck
- Zweck der Sektion ist, das Bergsteigen und alpine Sportarten vor allem in den Alpen und den deutschen Mittelgebirgen, besonders für die Jugend und die Familien, zu fördern und zu pflegen, die Schönheit und Ursprünglichkeit der Bergwelt zu erhalten, die Kenntnisse über die Gebirge zu erweitern und dadurch die Bindung zur Heimat zu pflegen sowie weitere sportliche Aktivitäten zu fördern.
- Die Sektion ist parteipolitisch neutral; sie vertritt die Grundsätze religiöser, weltanschaulicher und ethnischer Toleranz; sie achtet auf die Chancengleichheit von Frauen und Männern. Die Sektion verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung. Die gemeinnützigen Zwecke in diesem Sinne sind die Förderung des Sports, des Natur und Umweltschutzes, der Jugendhilfe und der Bildung sowie der Heimatpflege und Heimatkunde.
- Die Sektion ist selbstlos tätig; sie erstrebt keinen Gewinn verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel der Sektion dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Ausgeschiedene Mitglieder haben keinen Anspruch auf das Sektionsvermögen. Keine Person darf durch Ausgaben, die dem Zweck der Sektion fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
§ 2 Vereinszweck
-
Zweck der Sektion ist, das Bergsteigen und alpine Sportarten vor allem in den Alpen und den deutschen Mittelgebirgen, besonders für die Jugend und die Familien, zu fördern und zu pflegen, die Schönheit und Ursprünglichkeit der Bergwelt zu erhalten, die Kenntnisse über die Gebirge zu erweitern und dadurch die Bindung zur Heimat zu pflegen sowie weitere sportliche Aktivitäten zu fördern.
-
Die Sektion ist parteipolitisch neutral; sie vertritt die Grundsätze religiöser, weltanschaulicher und ethnischer Toleranz; sie steht ein für Diskriminierungsfreiheit, Vielfalt und Chancengleichheit aller.
-
Die Sektion verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „steuerbegünstigte Zwecke”der Abgabenordnung. Die gemeinnützigen Zwecke in diesem Sinne sind die Förderung des Sports, des Natur- und Umweltschutzes einschließlich des Klimaschutzes, der Jugendhilfe und der Bildung sowie der Heimatpflege und Heimatkunde.
-
Die Sektion ist selbstlos tätig; sie erstrebt keinen Gewinn und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel der Sektion dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Ausgeschiedene Mitglieder haben keinen Anspruch auf das Sektionsvermögen. Keine Person darf durch Ausgaben, die dem Zweck der Sektion fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
-
Die Sektion verurteilt jegliche Form der Gewalt, unabhängig davon, ob sie körperlicher, seelischer oder sexualisierter Art ist.
§ 3 Mittel zur Erreichung des Vereinszwecks
- Der Vereinszweck soll durch die in Absatz 2 und 3 angeführten ideellen und materiellen Mittel erreicht werden.
- Als ideelle Mittel zur Verwirklichung des Vereinszwecks dienen:
a) bergsteigerische und alpinsportliche Ausbildung, Förderung bergsteigerischer und alpinsportlicher Unternehmungen, des alpinen Skilaufes, Ausleihe von Bergsportausrüstung, Unterstützung des alpinen Rettungswesens;
b) Gemeinschaftliche bergsteigerische, alpinsportliche Unternehmungen sowie Wanderungen;
c) Errichten, Erhalten und Betreiben künstlicher Kletteranlagen;
d) Schutz und Pflege von Natur und Landschaft, Tier- und Pflanzenwelt der Alpen und
der deutschen Mittelgebirge, insbesondere bei der Ausübung des Bergsports und
der Unterhaltung von Hütten und Wegen;
e) Jugendhilfe und umfassende Jugend- und Familienarbeit;
f) Förderung und Sammlung schriftstellerischer und wissenschaftlicher Arbeiten auf alpinem Gebiet;
g) Abhalten von Vereinsveranstaltungen wie Versammlungen, Vereinsfeste, Vorträge, Lehrgänge und Führungen;
h) Pflege der Heimatkunde und des Chorgesanges;
i) Errichtung und Betrieb einer Webseite oder sonstiger elektronischer Medien;
j) Herausgabe von Publikationen:
k) Errichtung einer Bibliothek:
l) Zusammenarbeit mit Personen, Organisationen und Institutionen, die gleiche oder ähnliche Zwecke verfolgen beziehungsweise die Vereinsziele unterstützen. - Die erforderlichen Mittel sollen aufgebracht werden durch:
a) Mitgliedsbeiträge und Aufnahmegebühren in der jeweils beschlossenen Höhe;
b) Spenden und sonstige Zuwendungen;
c) Vermögensverwaltung (wie Zinsen, Einnahmen aus Vermietung)
d) Werbeeinnahmen:
e) Einnahmen aus dem Betrieb künstlicher Kletteranlagen:
f) Einnahmen aus Vermietung von beweglichen Wirtschaftsgüter (wie Bergsportausrüstung u. ä.);
g) Einnahmen aus Vereinsveranstaltungen (Vereinsfeste, Vorträge, Kurse, Lehrgänge, Führungen, u. a.):
§ 3 Mittel zur Erreichung des Vereinszwecks
- Der Vereinszweck soll durch die in §3 Abs. 2 und 3 angeführten ideellen und materiellen Mittel erreicht werden.
- Als ideelle Mittel zur Verwirklichung des Vereinszwecks dienen:
a) bergsteigerische und alpinsportliche Ausbildung, Förderung bergsteigerischer und alpinsportlicher Unternehmungen, des alpinen Skilaufes, Ausleihe von Bergsportausrüstung, Unterstützung des alpinen Rettungswesens;
b) gemeinschaftliche bergsteigerische, alpinsportliche Unternehmungen und Wanderungen sowie geführte Touren wie z.B. im Bereich des alpinen Skilaufs, des alpinen Jugendwanderns, des Sportkletterns, von Hochtouren, von naturkundlichen Wanderungen, von Kajakfahrten, von Graveltouren und Mountainbiketouren;
c) entsprechender Sportunterricht und Sportkurse einschließlich der Vermittlung von Bergrettungstechniken und bergmedizinischen Wissens;
d) Veranstaltung von alpinsportlichen Wettkämpfen einschließlich der Bekämpfung des Dopings gemäß der strafbewehrten Sportordnung des DAV;
e) Errichten, Erhalten und Betreiben künstlicher Kletteranlagen;
f) Erhalten und Betreiben der Hüttenstandorte als Stützpunkte zur Ausübung des Bergsteigens und der alpinen Sportarten und für die Sicherheit aller Bergsportler sowie Errichten und Erhalten von Wegen;
g) Schutz und Pflege von Natur und Landschaft, Tier- und Pflanzenwelt der Alpen und der deutschen Mittelgebirge, insbesondere bei der Ausübung des Bergsports und der Unterhaltung von Hütten und Wegen;
h) Maßnahmen zur Berücksichtigung des Klimaschutzes bei Aktivitäten, insbesondere bei der Mobilität, dem (Um-)Bau und Betrieb der eigenen Infrastruktur, der Kommunikation sowie bei Bildungsangeboten.
i) Jugendhilfe und umfassende Jugend- und Familienarbeit;
j) Prävention und Bekämpfung sexualisierter, psychischer und physischer Gewalt im Sport und in allen Bereichen der Vereinsarbeit;
k) Förderung und Sammlung schriftstellerischer, wissenschaftlicher und künstlerischer Arbeiten auf alpinem Gebiet;
l) Abhaltung von Vereinsveranstaltungen wie Versammlungen, Vereinsfeste, Vorträge, Lehrgänge und Führungen;
m) Pflege der Heimatkunde.
n) Einrichtung und Betrieb einer Webseite oder sonstiger elektronischer Medien;
o) Herausgabe von Publikationen;
p) Einrichtung einer Bibliothek;
q) Zusammenarbeit mit Personen, Organisationen und Institutionen, die gleiche oder ähnliche Zwecke verfolgen beziehungsweise die Vereinsziele unterstützen;
r) Planmäßiges Zusammenwirken mit anderen Sektionen durch die gemeinschaftliche Nutzung von Kletter- bzw. Boulderhallen;
s) Förderung und Durchführung allgemeiner sportlicher Aktivitäten. - Die erforderlichen materiellen Mittel sollen aufgebracht werden durch:
a) Mitgliedsbeiträge und Aufnahmegebühren in der jeweils beschlossenen Höhe;
b) Subventionen und Förderungen;
c) Spenden, Sammlungen, Vermächtnisse und sonstige Zuwendungen;
d) Vermögensverwaltung;
e) Sponsorengelder;
f) Werbeeinnahmen;
g) Einnahmen aus dem Betrieb von Schutzhütten und künstlichen Kletteranlagen;
h) Einnahmen aus der Vermietung von beweglichen Wirtschaftsgütern (wie Bergsportausrüstung u. ä.);
i) Einnahmen aus der Weitergabe von Publikationen;
j) Einnahmen aus dem Verkauf von Vereinsartikeln;
k) Einnahmen aus Vereinsveranstaltungen (Vereinsfeste, Wettkämpfe, Vorträge, Kurse, Lehrgänge, Führungen, u.ä.).
§ 4 Mitgliedschaft im Deutschen Alpenverein e. V.
Die Sektion ist Mitglied des Deutschen Alpenverein e.V. (DAV). Sie unterliegt der Satzung dieses Vereins und hat damit alle Rechte und Pflichten, die sich aus dieser ergeben. Zu den Pflichten gehören:
a) den Jahresbericht und die Jahresrechnung vorzulegen, wie sie von der Mitgliederversammlung genehmigt worden sind;
b) die von der Hauptversammlung beschlossenen Beiträge (Verbandsbeiträge) und Umlagen rechtzeitig zu bezahlen;
c) Veränderungen im Vorstand der Sektion dem DAV unverzüglich mitzuteilen;
d) die satzungsgemäßen Beschlüsse der Hauptversammlung des DAV auszuführen, insbesondere in ihre Satzung die Bestimmungen der Mustersatzung für die Sektionen zu übernehmen, die die Hauptversammlung als verbindlich bezeichnet hat;
e) in der Satzung die Haftung des DAV für Schäden zu begrenzen, die Mitgliedern der Sektion bei Benutzung von Einrichtungen des DAV oder bei Teilnahme an Veranstaltungen des DAV entstehen;
f) Satzungsänderungen vom Präsidium des DAV genehmigen zu lassen;
g) jede Veräußerung oder Belastung von Grund- oder Hüttenbesitz, soweit es sich um AV-Hütten handelt, vom DAV genehmigen zu lassen.
§ 4 Mitgliedschaft im Deutschen Alpenverein e. V.
- Die Sektion ist Mitglied des Deutschen Alpenverein e. V. (DAV). Sie unterliegt der Satzung dieses Vereins und hat damit alle Rechte und Pflichten, die sich aus dieser ergeben. Zu den Pflichten gehören:
a) den Jahresbericht und die Jahresrechnung vorzulegen, wie sie von der Mitgliederversammlung genehmigt worden sind;
b) die von der Hauptversammlung beschlossenen Beiträge (Verbandsbeiträge) und Umlagen rechtzeitig zu bezahlen;
c) Veränderungen im Vorstand der Sektion dem DAV unverzüglich mitzuteilen;
d) die satzungsgemäßen Beschlüsse der Hauptversammlung des DAV auszuführen, insbesondere in ihre Satzung die Bestimmungen der Mustersatzung für die Sektionen zu übernehmen, die die Hauptversammlung als verbindlich bezeichnet hat;
e) in der Satzung die Haftung des DAV für Schäden zu begrenzen, die Mitgliedern der Sektion bei Benutzung von Einrichtungen des DAV oder bei Teilnahme an Veranstaltungen des DAV entstehen;
f) Satzungsänderungen vom Präsidium des DAV genehmigen zu lassen;
g) die Zustimmung des Präsidiums vor jeder Veräußerung oder Belastung von Grund- oder Hüttenbesitz einzuholen, soweit es sich um allgemein zugängliche DAV-Hütten handelt;
§ 5 Vereinsjahr
Vereinsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 5 Vereinsjahr
Vereinsjahr ist das Kalenderjahr.
MITGLIEDSCHAFT
MITGLIEDSCHAFT
§ 6 Mitgliederrechte und Haftungsbegrenzung
- Die volljährigen Mitglieder haben Sitz und Stimme in der Mitgliederversammlung, können wählen und gewählt werden. Sie können das Sektionseigentum zu den dafür vorgesehenen Bedingungen benutzen und genießen alle den Mitgliedern zustehenden Rechte. Die Rechte der Gastmitglieder regelt Absatz 3.
- Den nicht volljährigen Mitgliedern stehen die im Absatz 1 genannten Mitglieder-
rechte mit Ausnahme des Wahl- und Stimmrechtes zu. Abweichend hiervon können Mitglieder ab dem 16. Lebensjahr abstimmen und wählen, aber nicht gewählt werden. - Mitglieder der Sektion, die bereits einer anderen Sektion des DAV angehören, sind Gast-
mitglieder. Sie sind berechtigt, das Sektionseigentum und alle sonstigen Sektionseinrichtungen zu den dafür vorgesehenen Bedingungen zu benutzen und an den
Veranstaltungen der Sektion teilzunehmen. Sie haben alle Mitgliederrechte. - Die Mitglieder der Sektion sind mittelbare Mitglieder des Deutschen Alpenvereins. Sie sind berechtigt, von dessen Einrichtungen zu den hierfür vorgesehenen Bedingungen Gebrauch zu machen.
- Eine Haftung der Sektion und der von ihr beauftragten Personen für Schäden, die einem Mitglied bei der Benutzung der Vereinseinrichtungen oder bei der Teilnahme an Vereinsveranstaltungen entstehen, ist über den Umfang der vom DAV abgeschlossenen Versicherungen hinaus auf die Fälle beschränkt, in denen einem Organmitglied oder
einer sonstigen für die Sektion tätigen Person, für die die Sektion nach den Vorschriften des bürgerlichen Rechts einzustehen hat, Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur Last gelegt werden kann. Die gleiche Einschränkung gilt bei der Benutzung von Vereinseinrichtungen oder der Teilnahme an Veranstaltungen einer anderen Sektion des Deutschen Alpenvereins. - Eine Haftung des Deutschen Alpenvereins e.V. (DAV) und der von ihm beauftragten Personen für Schäden, die einem Sektionsmitglied bei der Benutzung der Einrichtungen des DAV oder bei der Teilnahme an Veranstaltungen des DAV entstehen, ist über den Umfang der vom DAV abgeschlossenen Versicherungen hinaus auf die Fälle beschränkt, in denen einem Mitglied eines Organs des DAV oder einer sonstigen für den DAV tätigen Person, für die der DAV nach den Vorschriften des bürgerlichen Rechts einzustehen hat, Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zu Last gelegt werden kann.
§ 6 Mitgliederrechte und Haftungsbegrenzung
- Die volljährigen Mitglieder haben Sitz und Stimme in der Mitgliederversammlung, können wählen und gewählt werden. Sie können das Sektionseigentum und alle sonstigen Sektionseinrichtungen zu den dafür vorgesehenen Bedingungen benutzen und genießen alle den Mitgliedern zustehenden Rechte. Die Rechte der Gastmitglieder regelt §6 Abs. 3.
- Den nicht volljährigen Mitgliedern stehen die im §6 Abs.1 genannten Mitgliederrechte mit Ausnahme des Wahl- und Stimmrechtes zu. Abweichend hiervon können Mitglieder ab dem vollendeten 16. Lebensjahr abstimmen und wählen, aber nicht gewählt werden.
- Mitglieder der Sektion, die bereits einer anderen Sektion des DAV angehören, sind Gastmitglieder. Sie sind berechtigt, das Sektionseigentum und alle sonstigen Sektionseinrichtungen zu den dafür vorgesehenen Bedingungen zu benutzen und an den Veranstaltungen der Sektion teilzunehmen. Sie haben alle Mitgliederrechte.
- Die Mitglieder der Sektion sind mittelbare Mitglieder des Deutschen Alpenvereins. Sie sind berechtigt, von dessen Einrichtungen zu den hierfür vorgesehenen Bedingungen Gebrauch zu machen.
- Eine Haftung der Sektion und der von ihr beauftragten Personen für Schäden, die einem Mitglied bei der Benutzung der Vereinseinrichtungen oder bei der Teilnahme an Vereinsveranstaltungen entstehen, ist über den Umfang der vom DAV abgeschlossenen Versicherungen hinaus auf die Fälle beschränkt, in denen einem Organmitglied oder einer sonstigen für die Sektion tätigen Person, für die die Sektion nach den Vorschriften des bürgerlichen Rechts einzustehen hat, Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur Last gelegt werden kann. Die gleiche Einschränkung gilt bei Benutzung von Vereinseinrichtungen oder der Teilnahme an Veranstaltungen einer anderen Sektion des Deutschen Alpenvereins.
- Eine Haftung des Deutschen Alpenvereins e.V. (DAV) und der von ihm beauftragten Personen für Schäden, die einem Sektionsmitglied bei der Benutzung der Einrichtungen des DAV oder bei der Teilnahme an Veranstaltungen des DAV entstehen, ist über den Umfang der vom DAV abgeschlossenen Versicherungen hinaus auf die Fälle beschränkt, in denen einem Mitglied eines Organs des DAV oder einer sonstigen für den DAV tätigen Person, für die der DAV nach den Vorschriften des bürgerlichen Rechts einzustehen hat, Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur Last gelegt werden kann.
§ 7 Mitgliederpflichten
- Jedes Mitglied hat den Jahresbeitrag spätestens bis zum 31. Januar des laufenden Jahres an die Sektion zu entrichten. Die jeweilige Höhe setzt die Mitgliederversammlung fest. Es können zusätzlich Umlagen, Gebühren für besondere Leistungen des Vereins sowie abteilungsspezifische Beiträge erhoben werden. Hierbei wird die von der Hauptversammlung des DAV beschlossene Einteilung in Mitgliederkategorien zugrundegelegt.
- Die Mitgliederrechte stehen dem Mitglied nur für den Zeitraum zu, für den es den Jahresbeitrag entrichtet hat.
- Während des laufenden Jahres eintretende Mitglieder haben den vollen Jahresbeitrag zu entrichten, bei Eintritt in die Sektion ab dem 1. September des Jahres verringert sich der Beitrag für das laufende Jahr.
- Der Sektionsanteil kann bei Vorliegen besonderer Umstände vom Vorstand auf Antrag ermäßigt oder erlassen werden.
- Jedes Mitglied ist verpflichtet, Änderungen seiner Anschrift oder Bankverbindung
alsbald der Sektion mitzuteilen.
§ 7 Mitgliederpflichten
-
Jedes Mitglied hat den Jahresbeitrag spätestens bis zum 31. Januar des lauenden Jahres an die Sektion zu entrichten. Die jeweilige Höhe setzt die Mitgliederversammlung fest. Hierbei wird die von der Hauptversammlung des DAV beschlossene Einteilung in Mitgliederkategorien zugrundegelegt.
-
Jedes Mitglied hat eine von der Mitgliederversammlung zur Deckung eines außerplanmäßigen Finanzbedarfs beschlossene Sonderumlage zu entrichten.
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Die Mitgliederrechte stehen dem Mitglied nur für den Zeitraum zu, für den es den Jahresbeitrag entrichtet hat.
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Während des laufenden Jahres eintretende Mitglieder haben den vollen Jahresbeitrag zu entrichten.
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Der Sektionsanteil kann bei Vorliegen besonderer Umstände vom Vorstand auf Antrag ermäßigt oder erlassen werden.
-
Jedes Mitglied ist verpflichtet, Änderungen seiner Anschrift oder Bankverbindung alsbald der Sektion mitzuteilen.
§ 8 Ehrenmitglieder und fördernde Mitglieder
- Zu Ehrenmitgliedem kann die Mitgliederversammlung auf Vorschlag des Vorstandes Mitglieder
emennen, die sich hervorragende Verdienste um die Sektion erworben haben. Sie erhalten den
Mitgliederausweis ihrer Kategorie; sie können von der Beitragspflicht gegenüber der Sektion be-
freit werden. - Fördernde Mitglieder der Sektion können Einzelpersonen oder juristische Personen werden. Nãhere Bestimmungen über die Aufnahme einschließlich der Festlegung über etwaige Beiträge werden vom Vorstand beschlossen. Voraussetzung für die förderde Mitgliedschaft ist die Anerkennung der Satzung der Sektion. Fördernde Mitglieder der Sektion sind keine mittelbaren Mitglieder des Deutschen Alpenvereins, sie erhalten keinen Mitgliederausweis, sie genießen nicht die Rechte von ordentlichen Mitgliedern. In der Mitgliederversammlung der Sektion haben sie Rederecht, jedoch kein Stimmrecht. Die fördernde Mitgliedschaft endet durch Austritt am Ende eines Jahres, sofort bei Ausschluss durch den Vorstand.
§ 8 Ehrenmitglieder und fördernde Mitglieder
-
Zu Ehrenmitgliedern kann die Mitgliederversammlung auf Vorschlag des Vorstandes Mitglieder ernennen, die sich hervorragende Verdienste um die Sektion erworben haben. Sie erhalten den Mitgliederausweis ihrer Kategorie; sie können von der Beitragspflicht gegenüber der Sektion befreit werden.
-
Fördernde Mitglieder der Sektion können Einzelpersonen oder juristische Personen werden. Nähere Bestimmungen über die Aufnahme einschließlich der Festlegung über etwaige Beiträge werden vom Vorstand beschlossen. Voraussetzung für die fördernde Mitgliedschaft ist die Anerkennung der Satzung der Sektion. Fördernde Mitglieder der Sektion sind keine mittelbaren Mitglieder des Deutschen Alpenvereins, sie erhalten keinen Mitgliederausweis, sie genießen nicht die Rechte von ordentlichen Mitgliedern. In der Mitgliederversammlung der Sektion haben sie Rederecht, jedoch kein Stimmrecht. Die fördernde Mitgliedschaft endet durch Austritt am Ende eines Jahres, sofort bei Ausschluss durch den Vorstand.
§ 9 Aufnahme
- Wer in die Sektion aufgenommen werden will, hat dies schriftlich - auch unter Nutzung moderner Kommunikationsmöglichkeiten - zu beantragen.
- Bei der Aufnahme kann eine Gebühr erhoben werden, die von der Mitgliederversammlung fest-
gesetzt wird. - Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand, dieser kann die Entscheidungsbefugnis delegieren.
- Die Aufnahme wird erst wirksam nach Bezahlung des ersten Jahresbeitrages und einer gegebenenfalls beschlossenen Aufnahmegebühr.
§ 9 Aufnahme
-
Wer in die Sektion aufgenommen werden will, hat dies schriftlich – auch unter Nutzung moderner Kommunikationsmöglichkeiten - zu beantragen.
-
Bei der Aufnahme ist eine Gebühr zu entrichten, die von der Mitgliederversammlung festgesetzt wird.
-
Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand, dieser kann die Entscheidungsbefugnis delegieren.
-
Die Aufnahme wird erst nach Bezahlung der Aufnahmegebühr und des ersten Jahresbeitrages wirksam.
§ 10 Beendigung der Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft wird beendet
a) durch Austritt;
c) durch Streichung;
b) durch Tod;
d) durch Ausschluss.
§ 10 Beendigung der Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft wird beendet
a) durch Austritt;
c) durch Streichung;
b) durch Tod;
d) durch Ausschluss.
§ 11 Austritt, Streichung
- Der Austritt eines Mitgliedes ist schriftlich dem Vorstand mitzuteilen; er wirkt zum Ende des laufenden Vereinsjahres. Der Austritt ist spätestens 3 Monate vor Ablauf des Vereinsjahres zu erklären.
- Der Vorstand kann die Mitgliedschaft mit sofortiger Wirkung streichen, wenn das Mitglied den Jahresbeitrag trotz zweimaliger Aufforderung nicht bezahlt hat.
§ 11 Austritt, Streichung
-
Der Austritt eines Mitgliedes ist schriftlich dem Vorstand mitzuteilen; er wirkt zum Ende des laufenden Vereinsjahres. Der Austritt ist spätestens zum 30.09 zu erklären.
- Der Vorstand kann die Mitgliedschaft mit sofortiger Wirkung streichen, wenn das Mitglied den Jahresbeitrag trotz zweimaliger Aufforderung nicht bezahlt hat.
§ 12 Ausschluss
- Auf Antrag kann ein Mitglied durch den Vorstand ausgeschlossen werden.
- Ausschließungsgründe sind:
a) grober Verstoß gegen die Zwecke der Sektion oder des DAV, gegen Beschlüsse oder Anordnungen der Vereinsorgane oder gegenden Vereinsfrieden;
b) schwere Schädigung des Ansehens oder der Belange der Sektion oder des DAV;
c) grober Verstoß gegen die alpine Kameradschaft. - Gegen den Ausschluss ist Berufung an die Mitgliederversammlung zulässig. Sie muss innerhalb einer Frist von einem Monat ab Zugang des Ausschließungsbescheides beim Vorstand eingelegt werden.
- Vor der Beschlussfassung durch den Vorstand und die Mitgliederversammlung ist dem Mitglied unter Setzung einer angemessenen Frist rechtliches Gehör zu gewähren. Der Beschluss über den Ausschluss ist zu begründen und dem Mitglied mittels eingeschriebenen Briefs bekannt zu geben.
§ 12 Ausschluss
- Der Vorstand kann ein Mitglied ausschließen.
-
Ausschließungsgründe sind:
a) grober Verstoß gegen die Zwecke der Sektion oder des DAV, gegen Beschlüsse oder Anordnungen der Vereinsorgane oder gegen den Vereinsfrieden;
b) schwere Schädigung des Ansehens oder der Belange der Sektion oder des DAV;
c) grober Verstoß gegen die alpine Kameradschaft. - Gegen den Ausschluss ist Berufung an die Mitgliederversammlung zulässig. Sie muss innerhalb einer Frist von einem Monat ab Zugang des Ausschließungsbescheides beim Vorstand eingelegt werden.
- Vor der Beschlussfassung durch den Vorstand und die Mitgliederversammlung ist dem Mitglied unter Setzung einer angemessenen Frist rechtliches Gehör zu gewähren. Der Beschluss über den Ausschluss ist zu begründen und dem Mitglied schriftlich bekannt zu geben.
§ 13 Abteilungen, Gruppen
- Die Mitglieder der Sektion können sich mit Zustimmung des Vorstandes zu Abteilungen oder Gruppen (z.B. für Hochtouristen) innerhalb der Sektion zusammenschließen. Die Mitgliederversammlung kann sie durch Beschluss auflösen
- Für Jugendbergsteiger/innen, Junioren/innen und Kinder sind nach Bedarf eigene Gruppen einzurichten.
- Die Abteilungen oder Gruppen können sich eine Geschäftsordnung geben. Die Geschäftsordnung darf weder der Satzung der Sektion noch der des DAV zuwiderlaufen. Sie bedarf der Genehmigung des Vorstandes; der Vorstand darf die Genehmigung der Geschafts-
ordnung fur die Jugendgruppen (Jugendsatzung) nicht versagen, soweit diese mit dem Muster
für die Jugendsatzung der Sektionen übereinstimmt. Ein besonderer Mitgliedsbeitrag darf nur
mit Zustimmung des Vorstandes festgesetzt werden. - Eigene Rechtspersönlichkeit kommt den Abteilungen nicht zu.
§ 13 Abteilungen, Gruppen
-
Die Mitglieder der Sektion können sich mit Zustimmung des Vorstandes zu Abteilungen oder Gruppen innerhalb der Sektion zusammenschließen. Die Mitgliederversammlung kann sie durch Beschluss auflösen.
-
Für Jugendbergsteiger/innen, Junioren/Juniorinnen und Kinder sind nach Bedarf eigene Gruppen einzurichten.
-
Die Abteilungen oder Gruppen können sich eine Geschäftsordnung geben. Die Geschäftsordnung darf weder der Satzung der Sektion noch der des DAV zuwiderlaufen. Sie bedarf der Genehmigung des Vorstandes. Ein besonderer Mitgliedsbeitrag darf nur mit Zustimmung des Vorstandes festgesetzt werden.
-
Abweichend von der Regelung in §13 Abs. 3 bedarf die Verabschiedung einer Sektionsjugendordnung durch die Jugendvollversammlung der Sektion zu ihrer Wirksamkeit eines Beschlusses der Mitgliederversammlung. Auch spätere Änderungen der Sektionsjugendordnung müssen von der Mitgliederversammlung genehmigt werden. Die Mitgliederversammlung darf die Genehmigung der Sektionsjugendordnung nicht versagen, soweit diese mit der Mustersektionsjugendordnung übereinstimmt.
-
Eigene Rechtspersönlichkeit kommt den Abteilungen oder Gruppen nicht zu.
§ 14 Zusatzgebühren
-
Der Verein kann für ausgewählte Angebote oder Veranstaltungen Zusatzgebühren erheben. Deren Höhe und Zahlungsmodalitäten legt der Vorstand in einer Gebührenordnung fest, die von dem Fachbeirat genehmigt wird.
§ 14 Organe
Organe der Sektion sind
a) der Vorstand;
b) der Beirat;
c) die Mitgliederversammlung;
§ 15 Organe
Organe der Sektion sind
a) der Vorstand;
b) der Fachbeirat;
c) die Mitgliederversammlung;
VORSTAND
VORSTAND
§ 15 Zusammensetzung und Wahl
- Der Vorstand besteht aus dem/der Ersten Vorsitzenden, dem/der Zweiten Vorsitzenden, dem/der Schatzmeister/in, dem/der Schriftführer/in und dem/der Vertreter/in der Sektionsjugend (geschäftsführender Vorstand) sowie bis zu vier Beisitzern/innen.
- Die Mitglieder des Vorstandes werden von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von drei Jahren in schriftlicher und geheimer Abstimmung gewählt, rechtsgültig auch anders, wenn kein
Widerspruch erhoben wird. Wiederwahl ist zulässig. Ist bei Ablauf der Frist ein neuer Vorstand
noch nicht gewählt, verlängert sich die Amtszeit bis zur Wahl eines neuen Vorstandes. - Scheidet ein Vorstandsmitglied vorzeitig aus, so wird an dessen Stelle durch die nächste Mitgliederversammlung für den Rest der Amtszeit ein neues Vorstandsmitglied gewählt. Bis dahin, sowie in Fällen langdauerder Verhinderung, berufen die übrigen Vorstandsmitglieder ein
Ersatzmitglied. - Die Mitglieder des Vorstandes sind ehrenamtlich tätig. Zuwendungen im Rahmen der Ehrenamtspauschale (§ 3 Nr. 26a Einkommensteuergesetz) sind unschädlich. Die Mitglieder des Vorstandes haben Anspruch auf Ersatz der Aufwendungen, insbesondere der Reisekosten, die ihnen im Rahmen ihrer Tätigkeit tatsächlich entstanden sind. Gleiches gilt für vom Vorstand beauftragte Vereinsmitglieder.
§ 16 Zusammensetzung und Wahl
- Der Vorstand besteht aus mindestens drei (3) und höchstens sechs (6) Mitgliedern. Eines dieser Mitglieder muss der/die Vertreter/in der Sektionsjugend sein. Sämtliche Mitglieder des Vorstands bilden gemeinsam den geschäftsführenden Vorstand.
- Die Mitglieder des Vorstandes werden von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von drei (3) Jahren in schriftlicher und geheimer Abstimmung gewählt, rechtsgültig auch anders, wenn kein Widerspruch erhoben wird. Wiederwahl ist zulässig. Ist bei Ablauf der Frist ein neuer Vorstand noch nicht gewählt, verlängert sich die Amtszeit bis zur Wahl eines neuen Vorstandes.
- Die von der Jugendvollversammlung gewählte Vertretung der Sektionsjugend wird der Mitgliederversammlung zur Bestätigung vorgeschlagen.
- Scheidet ein Vorstandsmitglied vorzeitig aus, so wird an dessen Stelle durch die nächste Mitgliederversammlung für den Rest der Amtszeit ein neues Vorstandsmitglied gewählt. Bis dahin, sowie in Fällen langdauernder Verhinderung, berufen die übrigen Vorstandsmitglieder ein Ersatzmitglied.
- Die Mitglieder des Vorstandes sind ehrenamtlich tätig. Zuwendungen im Rahmen der Ehrenamtspauschale (§ 3 Nr. 26a Einkommensteuergesetz) sind unschädlich. Die Mitglieder des Vorstandes haben Anspruch auf Ersatz der Aufwendungen, insbesondere der Reisekosten, die ihnen im Rahmen ihrer Tätigkeit tatsächlich entstanden sind. Gleiches gilt für vom Vorstand beauftragte Vereinsmitglieder.
§ 16 Vertretung und Haftung
Die Sektion wird gerichtlich und außergerichtlich durch den geschäftsführenden Vorstand vertreten. Dessen Mitglieder sind Vorstand im Sinne von § 26 BGB. Sie sind jeweils einzeln vertretungsberechtigt. Handelt es sich um Rechtgeschäfte, durch die die Sektion in Höhe von mehr als 1.500,00 EURO verpflichtet wird, ist die Mitwirkung eines weiteren Mitglieds des geschäftsführenden Vorstands erforderlich. In diesen Fällen muss eines der beiden handelnden Vorstandsmitglieder einer der Vorsitzenden sein.
§ 17 Vertretung und Haftung
- Die Sektion wird gerichtlich und außergerichtlich durch den Vorstand vertreten. Dessen Mitglieder sind Vorstand im Sinne von § 26 BGB.
-
Alle Vorstandsmitglieder können die Sektion auch allein vertreten soweit es sich nicht um ein Rechtsgeschäft über einen Vermögenswert von mehr als 5.000 Euro handelt. Bei Rechtsgeschäften mit einem Vermögenswert von mehr als 5.000 Euro wird die Sektion durch zwei dem Vorstand angehörende Vorstandsmitglieder vertreten.
- Im Innenverhältnis gilt dies jedoch nur, soweit sie im Rahmen des ihnen vom Vorstand übertragenen Aufgabenbereichs tätig werden.
§ 17 Aufgaben
Der geschäftsführende Vorstand legt die Tagesordnung für alle Versammlungen der Sektion fest und vollzieht deren Beschlüsse. Er stellt den Haushaltsplan auf und legt ihn der Mitgliederversammlung vor. Abweichungen vom Haushaltsplan sind zulässig, sofern diese zur Erfüllung der satzungsgemäßen Aufgaben erforderlich sind. Der geschäftsführende Vorstand entscheidet in allen Angelegenheiten, die nicht der Mitgliederversammlung vorbehalten sind.
§ 18 Aufgaben
-
Der Vorstand überträgt seinen Mitgliedern im Innenverhältnis die Betreuung eines Sachgebietes oder mehrerer Sachgebiete der Vereinsarbeit, darunter zwingend das Sachgebiet Finanzen, welche in der Geschäftsverteilungsordnung geregelt werden.
-
Der Vorstand berät und entscheidet über alle Sektionsangelegenheiten, soweit sie nicht der Mitgliederversammlung oder dem Fachbeirat vorbehalten sind.
Insbesondere hat er die Aufgaben:
a) Beschlüsse der Mitgliederversammlung und der Fachbeirats zu vollziehen;
b) die Mitgliederversammlung und den Fachbeirat einzuberufen und deren Tagesordnungen festzulegen;
c) die Mehrjahresagenda zu erstellen und der Mitgliederversammlung zur Entscheidung vorzulegen;
d) den Haushaltsplan, den Tätigkeitsbericht, die Jahresrechnung und den Haushaltsvollzug zu erstellen und der Mitgliederversammlung bzw. dem Beirat vorzulegen;
e) Erlass einer Fachbereichsordnung, zur Bildung der Fachbereiche und deren Aufgaben und Zuständigkeiten;
f) Genehmigung der einzelnen Geschäftsordnungen der Gruppen auf der Basis der Mustergeschäftsordnung für Gruppen;
g) Zustimmung zur Gründung einer Gruppe/ Abteilung;
h) Zustimmung zur Wahl der Gruppenleiter/innen;
i) Einsetzen und Auflösen von Projektgruppen sowie Entscheid über die Projektaufträge;
j) Vorbereitung, Durchführung und Auswertung des Forums;
k) Behandlung von Anträgen der Mitglieder/innen, Gruppenleiter/innen, Fachbereichsleiter/innen.
§ 18 Geschäftsordnung
- Der Vorstand wird von dem/der Ersten Vorsitzenden, bei seiner Verhinderung von dem/der Zweiten Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung durch den/die Schatzmeister/in zu Sitzungen einberufen. Er ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte der Mitglieder anwesend sind. Der Vorstand kann einen Beschluss auch dann wirksam fassen, wenn sein Gegenstand bei der Einberufung nicht angegeben worden ist.
- Die Beschlüsse werden mit einfacher Stimmenmehrheit der anwesenden Mitglieder gefasst; bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt.
- Der Vorstand muss einberufen werden, wenn es mindestens drei seiner Mitglieder verlangen.
- Die Sektion kann Mitarbeiter/innen gegen Vergütung anstellen.
§ 19 Geschäftsordnung
- Der Vorstand kann von jedem Vorstandsmitglied zu einer Sitzung einberufen werden.
- Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte der Mitglieder anwesend ist. Der Vorstand kann einen Beschluss auch dann wirksam fassen, wenn sein Gegenstand bei der Einberufung nicht angegeben worden ist.
- Die Beschlüsse werden mit einfacher Stimmenmehrheit der anwesenden Mitglieder gefasst; bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt.
- Beschlüsse des Vorstandes können auch im schriftlichen Umlaufverfahren, wenn kein Vorstandsmitglied diesem Verfahren widerspricht oder im Rahmen einer Telefon- oder Videokonferenz herbeigeführt werden; auch bei diesen Beschlüssen genügt die einfache Stimmenmehrheit.
- Die Sektion kann Mitarbeiter/innen gegen Vergütung anstellen.
§ 20 Geschäftsstelle
- Die Geschäftsstelle der Sektion steht unter der Aufsicht und Verantwortung des Vorstands. Jedes Mitglied des Vorstands kann im Rahmen seines Aufgabenbereichs und vorbehaltlich der Entscheidung des Vorstands Weisungen erteilen.
- Die Geschäftsstelle kann mit ehrenamtlich tätigen Sektionsmitgliedern oder Angestellten besetzt werden. Für ehrenamtlich tätige Mitglieder kann der Vorstand eine Aufwandsentschädigung festsetzen. Für das Vertragsverhältnis der Angestellten gelten die jeweils vergleichbaren Bestimmungen für den öffentlichen Dienst entsprechend.
FACHBEIRAT
§ 19 Beirat
- Der Beirat besteht aus bis zu sieben Mitgliedern. Er wird auf die Dauer von drei Jahren von der Mitgliederversammlung gewählt, gerechnet vom Tage der Wahl an. Er bleibt bis zur Neuwahl des Beirates im Amt. Vorstandsmitglieder können nicht zugleich Mitglieder des Beirates sein.
- Der Beirat hat die Aufgabe, den Vorstand in allen Vereinsangelegenheiten zu beraten.
- Der Beirat wird von dem/der Ersten Vorsitzenden oder von dem/der Zweiten Vorsitzenden einberufen. Er muss einberufen werden, wenn mindestens zwei Beiratsmitglieder die Einberufung schriftlich vom Vorstand verlangen. Zu den Sitzungen des Beirates haben die Mitglieder des Vorstandes Zutritt. Sie nehmen an der Beratung teil, haben aber kein Stimmrecht.
- Der Beirat fasst seine Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit der anwesenden Mitglieder.
§ 21 Zusammensetzung und Bestätigung
- Der Fachbeirat besteht aus den Fachbereichsleiter/innen.
- Der Vorstand ist befugt, Fachbereiche einzurichten, die in einer Fachbereichsordnung festgehalten werden. In der Fachbereichsordnung werden insbesondere die Aufgaben, Kompetenzen und Zuständigkeiten der jeweiligen Fachbereiche festgelegt. Dabei muss mindestens der Fachbereich „Ausbildung“ bestehen. Jeder Fachbereich muss von einer Fachbereichsleiter/in geleitet werden.
- Der Vorstand setzt die Fachbereichsleiter/innen ein bzw. schlägt sie vor. Die eingesetzten Fachbereichsleiter/innen werden von der Mitgliederversammlung für die Dauer von drei (3) Jahren bestätigt. Eine Wiederwahl ist zulässig.
- Scheidet ein Mitglied des Fachbeirats vor Ablauf der Amtszeit aus, kann der Vorstand die Stelle kommissarisch neu besetzen. Diese Neubesetzung ist von der nächsten Mitgliederversammlung zu bestätigen.
- Der Fachbeirat tritt mindestens einmal jährlich zusammen. Er muss einberufen werden, wenn wenigstens ein Drittel seiner Mitglieder dies schriftlich verlangt. Im Übrigen gilt § 18 entsprechend.
- Für die Mitglieder des Fachbeirats gilt § 16 Abs. 5 entsprechend. Eine Vertretungsbefugnis im Sinne des § 26 BGB besteht nicht.
§ 22 Aufgaben
- Der Fachbeirat unterstützt und berät den Vorstand bei allen für die Sektion wesentlichen und fachlich relevanten Fragen.
Er hat insbesondere folgende Aufgaben:
a) Vorbereitung des Geschäftsberichts für die Mitgliederversammlung,
b) Vorbereitung des Haushaltsvoranschlags,
c) Beratung und Entscheidung in allen Angelegenheiten von grundsätzlicher Bedeutung, welche die Aufgaben, Ausrichtung oder Struktur der Sektion wesentlich verändern,
d) Vorberatung von Entscheidungen über den Beitritt zu anderen Organisationen,
e) Beratung und Vorbereitung von Veranstaltungen und Maßnahmen besonderer Bedeutung,
f) Erarbeitung und Erlass (bzw. Vorbereitung des Erlasses) einer Geschäftsordnung der Mitgliederversammlung, sofern dies in seiner Zuständigkeit liegt oder ihm vom Vorstand übertragen wird.
g) Beratung und Erlass der Ehrenamts- und Vergütungsordnung,
h) Beratung und Erlass über Zusatzgebühren. - Der Fachbeirat kann auf Anforderung des Vorstandes oder der Mitgliederversammlung zusätzliche Aufgaben übernehmen, insbesondere die Erstellung von fachlichen Konzepten, Ausarbeitungen oder Empfehlungen. Der Fachbeirat kann Arbeitsgruppen oder Ausschüsse bilden, um einzelne Themenbereiche zu vertiefen und dem Vorstand entsprechende Vorschläge zu unterbreiten.
MITGLIEDERVERSAMMLUNG
MITGLIEDERVERSAMMLUNG
§ 20 Einberufung
- Der Vorstand beruft alljährlich eine ordentliche Mitgliederversammlung ein, zu der die Mitglieder spätestens drei Wochen vorher schriftlich oder durch ein Informationsmedium der Sektion eingeladen werden müssen; die Frist beginnt mit dem Tag der Absendung der Veröffentlichung. Die Tagesordnung ist hierbei mitzuteilen.
- Der Vorstand kann eine außerordentliche Mitgliederversammlung nach den gleichen Bestimmungen wie in Absatz 1 einberufen. Sie muss einberufen werden, wenn dies mindestens ein Zehntel der Mitglieder schriftlich unter Angabe des Grundes beantragen.
§ 23 Einberufung
- Der Vorstand beruft alljährlich eine ordentliche Mitgliederversammlung ein, zu der die Mitglieder spätestens 3 Wochen vorher schriftlich oder durch ein Informationsmedium der Sektion, sowie unter http://www.alpenverein-solingen.de/mitgliederversammlung eingeladen werden müssen; die Frist beginnt mit dem Tag der Absendung der Veröffentlichung. Die Tagesordnung ist hierbei mitzuteilen.
- Der Vorstand entscheidet nach seinem Ermessen, ob die Mitgliederversammlung in physischer Anwesenheit, hybrid oder virtuell erfolgt und teilt dies den Mitgliedern bei der Einberufung mit. In diesem Fall wird bei der Einberufung zugleich angegeben, wie die Mitglieder ihre Mitgliederrechte im Wege der elektronischen Kommunikation ausüben können.
- Der Vorstand kann eine außerordentliche Mitgliederversammlung nach den gleichen Bestimmungen wie in Abs.1 und Abs. 2 einberufen. Sie muss einberufen werden, wenn dies mindestens ein Zehntel der Mitglieder schriftlich unter Angabe des Grundes beantragen. Das gleiche Recht steht auch dem Fachbeirat zu.
§ 21 Aufgaben
- Der Mitgliederversammlung sind vorbehalten:
a) den Geschäftsbericht des Vorstandes und die Jahresrechnung entgegenzunehmen;
b) den Vorstand zu entlasten;
c) den Haushaltsplan entgegenzunehmen;
d) kunftige Einzelmaßnahmen mit einem Vermögenswert von über 5.000,00 EUR zu beschließen;
e) den Mitgliederbeitrag und gegebenenfalls die Aufnahmegebühr festzusetzen:
f) Vorstand, Beirat und Rechnungsprüfer/innen zu wählen;
g) die Satzung zu ändern;
h) eine Sonderumlage zu beschließen;
i) die Sektion aufzulösen. - Ein Beschluss ist mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen zu fassen; Stimmenthaltungen zählen bei der Ermittlung des Abstimmungsergebnisses nicht mit.
- Satzungsänderungen bedürfen einer Mehrhelt von zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen. Die Änderungen bedürfen der Genehmigung des DAV.
§ 24 Aufgaben
- Der Mitgliederversammlung sind vorbehalten:
a) den Geschäftsbericht des Vorstandes und die Jahresrechnung entgegenzunehmen;
b) den Vorstand zu entlasten;
c) den Haushaltsplan zu genehmigen;
d) den Mehrjahresplan zu genehmigen;
e) den Mitgliederbeitrag und die Aufnahmegebühr festzusetzen;
f) Vorstand und Rechnungsprüfer/innen zu wählen;
g) Fachbereichsleiter bestätigen;
h) die Satzung zu ändern;
i) eine Sonderumlage zu beschließen;
j) eine von der Jugendvollversammlung beschlossene Sektionsjugendordnung sowie deren Änderung zu genehmigen;
k) die Sektion aufzulösen. - Ein Beschluss ist mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen zu fassen; Stimmenthaltungen zählen bei der Ermittlung des Abstimmungsergebnisses nicht mit.
- Satzungsänderungen bedürfen einer Mehrheit von zwei Dritteln (alternativ: drei Vierteln) der abgegebenen Stimmen. Die Änderungen bedürfen der Genehmigung des DAV.
§ 22 Geschäftsordnung
Der/die Erste oder der/die Zweite Vorsitzende leitet die Mitgliederversammlung. Es ist eine Niederschrift aufzunehmen, welche die Beschlüsse wörtlich enthalten muss. Sie muss von dem/der Versammlungsleiter/in und von zwei zu Beginn der Versammlung zu wählenden Mitglieder unterzeichnet sein.
§ 25 Geschäftsordnung
Die Mitgliederversammlung wird von einem Vorstandsmitglied geleitet. Es ist eine Niederschrift aufzunehmen, welche die Beschlüsse wörtlich enthalten muss. Sie muss von dem/der Versammlungsleiter/in und von zwei zu Beginn der Versammlung zu wählenden Mitgliedern unterzeichnet sein.
RECHNUNGSPRÜFER/INNEN, AUFLÖSUNG
RECHNUNGSPRÜFER/INNEN
§ 23 Rechnungsprüfung
- Die Mitgliederversammlung wählt jeweils auf die Dauer von drei Jahren zwei Rechnungsprüfer / innen. Wiederwahl ist zulässig. Mitglieder des Vorstandes können nicht zugleich Rechnungsprüfer / Rechnungsprüferinnen sein.
- Die Rechnungsprüfer / innen haben den vom Vorstand aufgestellten Rechenschaftsbericht samt Unterlagen dazu sowie die Geschäftsführung im abgelaufenen Geschäftsjahr nach Weisung der Mitgliederversammlung zu prüfen. Uber die Prüfungstätigkeit ist ein Ergebnisprotokoll anzufertigen.
- Die jährliche Rechnungslegung ist nach Vorliegen des vom Vorstand aufgestellten Rechenschaftsberichtes rechtzeitig vor der Mitgliederversammlung zu prüfen.
- Den Rechnungsprüfern ist Einsicht in alle zur Prüfung erforderlichen Unterlagen zu gewähren.
§ 26 Rechnungsprüfung
-
Die Mitgliederversammlung wählt jeweils zwei (2) Rechnungsprüfer/innen für die Dauer von zwei Jahren. Eine direkte Wiederwahl ist ausgeschlossen; eine erneute Wahl ist erst nach einer verpflichtenden Pause von mindestens einer Amtsperiode möglich. Mitglieder des Vorstands dürfen nicht gleichzeitig als Rechnungsprüfer/innen tätig sein.
-
Die Rechnungsprüfer/innen haben den vom Vorstand aufgestellten Rechenschaftsbericht samt Unterlagen dazu sowie die Geschäftsführung im abgelaufenen Geschäftsjahr nach Weisung der Mitgliederversammlung zu prüfen. Über die Prüfungstätigkeit ist ein Ergebnisprotokoll anzufertigen.
-
Die jährliche Rechnungslegung ist nach Vorliegen des vom Vorstand aufgestellten Rechenschaftsberichtes rechtzeitig vor der Mitgliederversammlung zu prüfen.
-
Den Rechnungsprüfern ist Einsicht in alle zur Prüfung erforderlichen Unterlagen zu gewähren.
AUSLAGENERSTATTUNG, VERGÜTUNG, HAFTUNG
§ 27 Auslagenerstattung, Vergütung
- Alle Ämter im Vorstand sowie die Tätigkeiten der Fachbereichsleiter/innen, Gruppenleiter/innen, Beauftragte/r und Rechnungsprüfer/innen sind Ehrenämter. Persönliche Aufwendungen und Auslagen werden, soweit sie im Interesse der Sektion notwendig waren, im Rahmen einer vom Vorstand zu beschließenden Auslagenerstattungsregelung vergütet; § 181 BGB findet insoweit keine Anwendung. Die Erstattung soll gegen Einzelnachweis der Aufwendungen erfolgen, die Abrechnung von Pauschbeträgen ist im Rahmen der sinngemäß anzuwendenden einschlägigen steuerlichen Vorschriften über die Erstattung von Reisekosten bei Dienstreisen und bei Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte zulässig.
- Eine Tätigkeitsvergütung wird dem in § 27 Abs. 1 genannten Personenkreis durch die unentgeltliche Nutzung eigener Sektionsangebote maximal bis zur Höhe des steuerlichen Freibetrages gemäß § 3 Nr. 26 a EStG gewährt. Art und Umfang der Nutzung regelt sich nach der Ehrenamts- und Vergütungsordnung.
- Wird ein Organmitglied als Übungsleiter/in tätig, wird ihm/ihr – bei Vorliegen aller sonstigen Voraussetzungen - für diese Tätigkeit eine Vergütung bis zur Höhe des steuerlichen Freibetrags für Übungsleiter gemäß § 3 Nr. 26 EStG gewährt.
§ 28 Haftung
Der Vorstand haftet dem Verein unabhängig von der Höhe seiner Vergütung für einen in Wahrnehmung seiner Vorstandspflichten verursachten Schaden nur bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit. Entsprechendes gilt für Organmitglieder und besondere Vertreter*innen, ebenso für Vereinsmitglieder, die unentgeltlich für den Verein tätig sind, bei der Wahrnehmung der ihnen übertragenen satzungsgemäßen Vereinsaufgaben, soweit die gesetzlichen Haftungsregelungen der §§ 31 a BGB und 31 b BGB nicht greifen.
AUFLÖSUNG, DATENSCHUTZ
§ 29 Auflösung
- Über die Auflösung der Sektion beschließt die Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von drei Vierteln der abgegebenen Stimmen der erschienenen Mitglieder. Sind weniger als ein Drittel der Mitglieder erschienen, so kann die Auflösung nur von einer unverzüglich einzuberufen den zweiten Mitgliederversammlung beschlossen werden, die ohne Rücksicht auf die Zahl der Erschienenen beschlussfähig ist; hierauf muss in der Einladung hingewiesen werden.
Die Mitgliederversammlung, weiche die Auflösung beschließt, verfügt auch gleichzeitig über das Vermögen der Sektion.
Bei Auflösung oder Aufhebung der Sektion oder bei Wegfall ihrer steuerbegünstigten Zwecke ist das verbleibende Sektionsvermögen nach Abzug der Passiva jedenfalls ausschließlich und unmittelbar für steuerlich gemeinnützige Zwecke zu verwenden. Zu diesem Zweck ist das verbleibende Sektionsvermögen an den DAV beziehungsweise an seinen Rechtsnachfolger oder an eine oder mehrere seiner Sektionen mit der zwingenden Auflage der ausschließlichen und unmittelbaren Verwendung für steuerlich gemeinnützige Zwecke zu übertragen, wenn die empfangende Körperschaft die Voraussetzungen der Steuerbegünstigung erfüllt. In diesen Zusammenhang und unter diesen Bedingungen sind alle Rechte an Wege- und Hüttenbauten dem DAV beziehungsweise seinem Rechtsnachfolger oder der bestimmten Sektion unentgeltlich zu übertragen.
Sollte die oben angeführte Körperschaft im Zeitpunkt der nötigen Vermögensabwicklung nicht mehr existieren oder nicht mehr die nötigen Voraussetzungen der Steuerbegünstigung erfüllen oder aus anderen Gründen die Übertragung des Vermögens nicht im Sinne obiger Ausführungen möglich sein, ist das verbleibende Sektionsvermögen an eine juristische Person des Öffentlichen Rechts oder eine andere steuerbegünstigte Körperschaft mit der zwingenden Auflage der ausschließlichen und unmittelbaren Verwendung für die Erhaltung der Schönheit und Ursprünglichkeit der Bergwelt und für die Förderung des Bergsteigens und der alpinen Sportarten zu übergeben.
§ 29 Auflösung, Vermögensabwicklung
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Über die Auflösung der Sektion beschließt die Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von drei Vierteln der abgegebenen Stimmen der erschienenen Mitglieder. Sind weniger als ein Drittel der Mitglieder erschienen, so kann die Auflösung nur von einer unverzüglich einzuberufenden zweiten Mitgliederversammlung beschlossen werden, die ohne Rücksicht auf die Zahl der Erschienenen beschlussfähig ist. Hierauf muss in der Einladung hingewiesen werden. Die Mitgliederversammlung, welche die Auflösung beschließt, verfügt auch gleichzeitig über das Vermögen der Sektion gemäß den nachfolgenden Vorgaben.
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Bei Auflösung oder Aufhebung der Sektion oder bei Wegfall ihrer steuerbegünstigten Zwecke ist das verbleibende Sektionsvermögen nach Abdeckung der Passiva jedenfalls ausschließlich und unmittelbar für steuerlich gemeinnützige Zwecke zu verwenden. Zu diesem Zweck ist das verbleibende Sektionsvermögen an den DAV beziehungsweise an seinen Rechtsnachfolger oder an eine oder mehrere seiner Sektionen mit der zwingenden Auflage der ausschließlichen und unmittelbaren Verwendung für steuerlich gemeinnützige Zwecke zu übertragen, wenn die empfangende Körperschaft die Voraussetzungen der Steuerbegünstigung erfüllt. In diesem Zusammenhang und unter diesen Bedingungen sind alle Rechte an Wege- und Hüttenbauten dem DAV beziehungsweise seinem Rechtsnachfolger oder der bestimmten Sektion unentgeltlich zu übertragen. Sollte die oben angeführte Körperschaft im Zeitpunkt der nötigen Vermögensabwicklung nicht mehr existieren oder nicht mehr die nötigen Voraussetzungen der Steuerbegünstigung erfüllen oder aus anderen Gründen die Übertragung des Vermögens nicht im Sinne obiger Ausführungen möglich sein, ist das verbleibende Sektionsvermögen an eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder eine andere steuerbegünstigte Körperschaft mit der zwingenden Auflage der ausschließlichen und unmittelbaren Verwendung für die Erhaltung der Schönheit und Ursprünglichkeit der Bergwelt und für die Förderung des Bergsteigens und der alpinen Sportarten zu übergeben.
§30 Datenschutz
- Im Rahmen der Verwaltung der Mitglieder werden unter anderem folgende Daten erhoben:
a) Vorname, Name
b) Anschrift
c) Geburtsdatum
d) E-Mail Adresse
Diese Daten werden im Rahmen der Verwaltung der Mitgliedschaft gespeichert und verarbeitet. - Der Verein ist Mitglied in Verbänden. Der Verein muss deshalb die Mitgliederdaten an die Verbände weitergeben.
- Der Verein veröffentlicht Daten der Mitglieder nur auf Grund entsprechender Beschlüsse der Mitgliederversammlung. Dies gilt jedoch nicht, wenn ein Mitglied der Veröffentlichung explizit widersprochen hat.
Beschlossen in der Mitgliederversammlung vom 09.10.2020
Beschlussvorlage zur Mitgliederversammlung 19.03.2025